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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Die Beratung und Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen gerade auch von Unternehmern und Unternehmen stellt eine besondere Herausforderung dar.
Steuerstrafrecht bedarf der ausgewogenen Beziehung zwischen dem Strafrecht und dem materiellen Steuerrecht. Diesem Erfordernis werden wir durch eine kluge Zusammenarbeit zwischen Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht und Verteidiger gerecht. Auch zwischenzeitlich popüläre Mittel, wie die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige müssen gut durchdacht und richtig angewandt werden.
Im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts setzt jedoch heute die anwaltliche Beratung auch zunehmend im Vorfeld möglicher strafrechtlich oder steuerstrafrechtlich relevanter Handlungen an. Die sogenannte straf- und steuerstrafrechtliche Präventionsberatung für Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen - im anglo amerikanischen bekannt unter dem Stichwort "compliance" - stellt daher einen wichtigen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei innerhalb der wirtschaftsrechtlichen Beratung dar.
Auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts nutzen die Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren zunehmend die Möglichkeit, über die an und für sich seit Jahrzehnten existierenden Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechtes wie § 30 OWiG Unternehmen für das Fehlverhalten seiner Organe abzustrafen. Faktisch haben sich Staatsanwälte auch daran gewöhnt, über Geldbußen bis in den Millionenbereich, die von den persönlich Betroffenen überhaupt nicht geleistet werden könnten, die Unternehmen zu treffen. Staatsanwälte, die ernsthaft vorschlagen, Millionenbeträge als persönliche Geldbuße aufzuerlegen, wissen, dass dies mit dem Individualstrafrecht nichts mehr zu tun hat. Hier und in Fällen, in denen die Anwendung von Einziehungsmaßnahmen und der Verfall inkriminierter Erlöse in Betracht kommt, muss die Verteidigung früh und aktiv ansetzen, damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Unternehmens nicht zerstört wird.
Berater