AGB

Nachfolgende Bedingungen sind Grundlage der Auftragserteilung gegenüber adamfischer:

1. Honorar

  1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich zur Tragung der Kosten und Gebühren verpflichtet. Dies gilt neben einer eventuellen Kostentragungspflicht Dritter. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Zahlungsansprüche gegenüber dem Gegner, Dritten, Behörden oder der Staats-/ Justizkasse werden, auch soweit sie in der Sache erst in Zukunft entstehen, an die beauftragten Rechtsanwälte abgetreten. Die beauftragten Rechtsanwälte werden bevollmächtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und sind berechtigt, die Erstattungsansprüche einzuziehen und auf ihre Vergütungsansprüche zu verrechnen; von den Beschränkungen des § 181 BGB sind sie befreit.
  2. Auf Verlangen ist bei Mandatserteilung ein Honorarvorschuss zu zahlen. Eine Mandatsbearbeitung erfolgt nicht vor Eingang dieses Vorschusses.
  3. Das Anwaltshonorar bestimmt sich, sofern keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei unter anderem nach dem Gegenstandswert.
  4. In Angelegenheiten vor dem Arbeitsgericht I. Instanz werden die Kosten und Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes auch im Falle des Obsiegens nicht vom Gegner erstattet.
  5. Rechnungen sind spätestens vierzehn Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. Mahnkosten ggü. Mandanten betragen pauschal 5,00 EUR je Mahnung.
  6. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

2. Rechtschutzversicherungen

  1. Die Korrespondenz mit einem Rechtschutzversicherer stellt eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu beauftragen ist. Als Serviceleistung werden eine Deckungsanfrage und die Kostennote versandt.
  2. Rechtschutzversicherer übernehmen nur die Gebühren für einen Anwalt vor Ort. Bei Ortsverschiedenheit von Kanzleisitz und Gerichtstand können Kosten (Fahrten, Abwesenheitsgelder, Kosten eines Unterbevollmächtigten) entstehen, welche die Versicherung nicht ersetzt und welche vom Auftraggeber zu erstatten sind.

3. Prozesskostenhilfe (PKH)

  1. Sofern Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, kann PKH beantragt werden. Die Beantragung von PKH ist eine eigene kostenauslösende Tätigkeit.
  2. PKH wird als Darlehen gewährt und muss unter Umständen zurückgezahlt werden. Die Kosten des Gegners sind von PKH nicht umfasst. Im Falle des Unterliegens müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.

4. Auslagen

  1. Auslagen, die im Rahmen der Mandatsbearbeitung anfallen und deren Erstattung weder durch den Rechtschutzversicherer noch durch den Gegner erfolgt, sind vom Auftraggeber zu tragen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten bei Ortsverschiedenheit (vgl. 2b), Kopierkosten (VV 7000 Nr. 1 d RVG) und Kosten gegebenenfalls erforderlicher Datenbank-Recherche.

5. Datenschutz

  1. Die vom persönlichen Daten des Auftraggebers werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und nach Beendigung des Mandats den gesetzlichen Fristen entsprechend gelöscht.

6. Haftung

  1. Für jeden Rechtsanwalt besteht eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für zu ersetzende Schäden. Die Haftung gegenüber dem/den Auftraggeber(n) ist auf die Summe von 1.000.000,00 EUR je Mandat beschränkt. Die gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sofern eine Aufstockung der Haftungssumme gewünscht wird, kann dies vereinbart werden.

7. Korrespondenz per E-Mail

  1. Sofern gewünscht, kann die Korrespondenz per Email geführt werden. Es ist bekannt, dass der Emailverkehr keine sichere Form der Korrespondenz ist. Das vom Auftraggeber angegebene Email-Konto wird von diesem werktäglich auf den Eingang von Emails geprüft. Der Auftraggeber erkennt die Absendeprotokolle der Kanzlei zum Nachweis des Zugangs an. Es bleibt ihm unbenommen, den Nichtzugang zu beweisen.

8. Sonstiges

  1. Mündliche Auskünfte und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist – der Sitz der Kanzlei. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. Im Falle von Vertragslücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht.